Wolfgang Jüngst, Matthias Nick
WISO: Hartz IV - Arbeitslosengeld II
Dieser Ratgeber aus der WISO-Redaktion unterstützt Sie Schritt für Schritt beim Ausfüllen des komplizierten Hartz-IV-Antrags und informiert zuverlässig und verständlich darüber,
o wie viel Geld Sie erwarten können,
o welche zusätzlichen Leistungen Sie neben den Regelleistungen beantragen können,
o welche Jobs zumutbar sind und welche Sie ablehnen dürfen,
o welcher Wohnraum angemessen ist und wann Sie ausziehen müssen,
o wie Sie Ihre Altersvorsorge Hartz-sicher machen und
o wie Sie Fehler im Bescheid erkennen.
Mit allen Neuerungen für 2011 und den wichtigsten Urteilen der
deutschen Sozialgerichte!
Wolfgang Jüngst
Wolfgang Jüngst betreut in der WISO-Redaktion wirtschaftspolitische, sozialpolitische und Verbraucherthemen.
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Matthias Nick
Dr. Matthias Nick ist Chef vom Dienst in der WISO-Redaktion.
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Vorwort zur Neuauflage
Hartz IV ist ein tiefer Einschnitt in das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland. Wer arbeitslos ist und die Bedürftigkeitsprüfung über sich ergehen lassen muss, dem verordnet der Staat ein Leben am Rande des Existenzminimums.
Mit Bezug des ersten Arbeitslosengeldes legen der Staat und seine Behörden fest,
owie groß die Wohnung des Arbeitslosen zu sein hat,
owie teuer sein Auto sein darf,
owie viel vom ersparten Vermögen verbleibt,
owie viel Geld für das tägliche Leben ausgegeben werden darf,
oob die eigenen vier Wände verkauft werden müssen und
owann man sich wo zur Arbeit melden muss und welche Arbeit zumutbar ist.
Damit Sie nicht in die Fallstricke der Hartz-IV-Regelungen geraten, bietet dieser WISO-Ratgeber Hilfen für das Ausfüllen des Antrags und bietet einen Leitfaden, wie Sie Ihr Hab und Gut vor dem Hartz-IV-Zugriff retten, wie Sie Ihre Lebensversicherung und Altersvorsorge Hartz-sicher machen und wie Sie die berechtigten Ansprüche Ihrer Kinder durchsetzen.
Hartz IV ist umstritten. Von Anfang an. Immer häufiger steht Hartz IV vor Gericht - die Klageflut gegen Bestimmungen, Regelungen und Auslegungen der entsprechenden Gesetze ebbt nicht ab. Daran hat auch das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Hartz-IV-Regelsätze aus dem Jahre 2010 nichts geändert. Für diese Neuauflage haben wir nicht nur den Spruch der Verfassungsrichter in seinen Auswirkungen aufbereitet und erklärt, sondern auch alle wichtigen aktuellen Urteile der deutschen Sozialgerichte, sodass Sie bei Ihrer Arbeitsagentur vor Ort Ihr Recht vertreten und durchsetzen können.
Wolfgang Jüngst und Dr. Matthias Nick
Arbeitslosengeld II: Was ist das?
Es hat sich viel verändert. In der deutschen Sozialgesetzgebung weht seit 2005 ein harter Wind: die Hartz-Gesetze. Sie bedeuten das Ende der Arbeitslosenhilfe, wie wir sie bis dahin kannten. Es herrscht Verwirrung - nicht nur über die neuen Begriffe, sondern selbstverständlich auch über das, was sich hinter ihnen verbirgt. Und niemand in unserem Lande kann behaupten, es würde ihn nicht interessieren. Auch besser Verdienende in vermeintlich sicheren Jobs sind nicht vor Arbeitslosigkeit gefeit und könnten schon bald unter die Hartz-Gesetze fallen. Worum geht es dabei?
Seit dem 1. Januar 2005 gibt es in Deutschland keine Arbeitslosenhilfe mehr. Sie wurde ersetzt durch das Arbeitslosengeld II (ALG II). Die berühmt gewordenen Hartz-Gesetze haben neue Begrifflichkeiten geschaffen im Bereich der Sozialleistungen. Das deutsche Sozialrecht wurde in einem Maße renoviert, wie das in der Geschichte unseres Landes bislang beispiellos ist. Im Kern: Arbeitslosenhilfe und auch (was man oft übersieht) Sozialhilfe wurden gestrichen und durch die neue Sozialleistung des Arbeitslosengeldes II ersetzt - von nun an in diesem Buch ALG II genannt. Da das ALG II die Leistungen auf dem Niveau der früheren Sozialhilfe (eigentlich "Hilfe zum Lebensunterhalt") ersetzt, glaubten viele, an der Sozialhilfe hätte sich nichts verändert. Das stimmt nicht. Die zahlreichen Beihilfen des alten Sozialhilferechts, zum Beispiel für Kleidung, Schuhe und teure Haushaltsgeräte, sind im neuen Recht einer Pauschale gewichen - insofern hat sich auch die Hilfe zum Lebensunterhalt weiterentwickelt. Da dieses neue Sozialrecht des Sozialgesetzbuches II auch von "Grundsicherung für Arbeitsuchende" spricht, wenn es um das ALG II geht, wird es nötig sein, diesen Begriff von der Grundsicherung zu unterscheiden, wie es sie schon seit einiger Zeit in unserem Land gibt. Zunächst beschäftigen wir uns aber mit der Frage, wer von ALG II betroffen ist.
Anspruchsberechtigte nach Hartz IV
Waren Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beziehen Sie seit dem 1. Januar 2008 zunächst für maximal 24 Monate Arbeitslosengeld I in Höhe von 60 Prozent des letzten Nettogehalts (mit Kindern 67 Prozent), vorausgesetzt, Sie haben die notwendige Anwartschaftszeit von zwölf Monaten innerhalb der vergangenen zwei Jahre erfüllt. Danach wird Arbeitslosengeld II bezahlt, allerdings nur bei
oErwerbsfähigkeit,
oErwerbswilligkeit,
oHilfebedürftigkeit,
o"gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland und bei
oUnterschreiben und Einhalten der Eingliederungsvereinbarung.
Ausgeschlossen vom Bezug der Hartz-IV-Leistungen sind nach der Gesetzesnovelle "Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende", die zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist, grundsätzlich
oBezieher von Beamtenpensionen,
oBezieher von Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung,
oPersonen, die dauerhaft in einer stationären Einrichtung leben und regelmäßig weniger als 15 Wochenstunden erwerbstätig sein können,
oPersonen, die voraussichtlich länger als sechs Monate im Krankenhaus oder in einer medizinischen Rehabilitation leben,
oInhaftierte.
"Beamtenanwärter, die an einer Hochschule ausgebildet werden, haben keinen Anspruch auf Hartz IV."
Bundessozialgericht vom 19.08.2010. Az.: B 14 AS 24/09 R
"Freigänger eines Gefängnisses können keine Hartz-IV-Leistungen erhalten."
Bundessozialgericht vom 24.02.2011. Az.: B 14 AS 81/09 R
Erwerbsfähigkeit
Wer hat Anspruch auf ALG II und die damit weiter verbundenen Sach- und Dienstleistungen? (Der Personenkreis, der Sozialgeld erhält, definiert sich über die Bedarfsgemeinschaft, dazu auf Seite 14 im Unterkapitel zur "Hilfebedürftigkeit" mehr.) Grundsätzlich haben nur erwerbsfähige Personen Anspruch. Das unterscheidet das ALG II von der Grundsicherung (dazu mehr im Unterkapitel "ALG - Grundsicherung - Sozialhilfe: Anspruch und Leistung" ab Seite 28). Als erwerbsfähig gilt, wer mindestens 15 Jahre alt ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Doch auch nicht jeder arbeitslose 40-Jährige ist im Bereich der Erwerbsfähigkeit automatisch Anspruchsberechtigter. Als erwerbsfähig gilt nämlich nur, wer regelmäßig mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Also: Auch erwerbsgeminderte Personen sind erwerbsfähig! Wer aber durch Krankheit oder Behinderung nicht dauerhaft täglich drei oder mehr Stunden arbeiten kann, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und gehört damit nach der neuen Definition auch nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf ALG II. Dass etwa Behinderte deshalb nicht auf staatliche Sozialleistungen verzichten müssen, ist selbstverständlich. Erwerbsfähig sind demnach:
oLohnempfänger (auch geringfügig Beschäftigte),
oSelbstständige,
oArbeitslose,
oErwerbsgeminderte (die regelmäßig täglich mindestens drei Stunden arbeiten können),
oAuszubildende (ohne Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe).
Voll erwerbsgeminderte (erwerbsunfähige) Menschen haben unabhängig von der Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe. Mehr dazu im Unterkapitel "ALG II - Grundsicherung - Sozialhilfe: Anspruch und Leistung" ab Seite 28.
Erwerbswilligkeit (zumutbare Arbeit)
Anspruch auf ALG II hat nur, wer sich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht widersetzt. Mit diesem Punkt will das neue Gesetz vermeiden, dass Arbeitsunwillige sich in der sozialen Hängematte wohl fühlen und nicht mehr am Arbeitsmarkt vermittelt werden wollen - etwa weil sie aus Quellen, die den Arbeitsagenturen nicht bekannt sind (oder zum Beispiel aus Schwarzarbeit) so viel Geld zur Verfügung haben, dass sie nicht mehr (offiziell) arbeiten wollen. Deshalb entfällt die ALG-II-Leistung für jene, die sich einer zumutbaren Arbeit widersetzen. Um die Erwerbswilligkeit zu überprüfen, hat das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" Mitte 2006 Sofortangebote eingeführt. Wer seitdem einen Antrag auf ALG II einreicht, erhält umgehend ein Job- oder Qualifizierungsangebot. Damit wird schon bei Antragstellung die Erwerbswilligkeit stärker getestet als bei Einführung der Hartz-Gesetze.
Die Grenze der Zumutbarkeit hat sich verschärft; im Prinzip sind jetzt nur noch sittenwidrige Tätigkeiten unzumutbar. Ausgenommen von der Zumutbarkeit sind Arbeiten,
ozu denen der Erwerbsfähige von seinen (geistigen oder körperlichen) Kräften her nicht in der Lage ist;
odie einem Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisher überwiegenden Tätigkeit erschweren würden;
oderen Ausübung die Erziehung eines Kindes gefährden würde;
odie die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen verhindern würden.
Zum Thema minderjährige Kinder: Die Erziehung eines Kindes von unter drei Jahren ist immer ein Ausschlussgrund für eine zumutbare Beschäftigung. Bei einem Kind, das älter als drei Jahre ist, wird eine Beschäftigung nur dann als unzumutbar anerkannt, wenn keine Betreuung des Kindes in der Familie oder in einer Kindertagesstätte gewährleistet werden kann. Man wird also keine erwerbsfähige alleinerziehende Mutter von ihrem Neugeborenen wegreißen. Auf der anderen Seite kann niemand die Aufnahme eines Berufes verzögern, wenn er etwa seine Eltern pflegen muss, für die aber ein Pflegeheimplatz zur Verfügung stünde.
Zumutbar ist also andersherum betrachtet auch jede Tätigkeit, die sich von der früheren beruflichen Spezialisierung unterscheidet - selbst wenn sie geringfügiger entlohnt wird und weiter vom Wohnort entfernt ist. Ganz konkret: Wenn einem Versicherungs- oder Bankangestellten, der arbeitslos geworden ist, in einer zehn Kilometer entfernten Stadt der Arbeitsplatz eines Pförtners angeboten wird, so muss er diesen annehmen, ansonsten wird das ALG II gekürzt oder sogar ganz gestrichen!
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