Thomas J. Kramer, Kai Dietrich

WISO: Versicherungsberater

Die Deutschen geben jährlich 15 Milliarden Euro für überflüssigen Versicherungsschutz aus. Gleichzeitig fehlen oft gerade die Versicherungen, die existenzielle Risiken abdecken.
Wie Sie Ihren Versicherungsschutz optimal gestalten, erklären die beiden erfahrenen WISO-Redakteure Thomas J. Kramer und Kai Dietrich kompakt und verständlich in diesem Buch, unter anderem:

welche Versicherungen Sie - je nach Alter und Lebenssituation - brauchen,
was diese Versicherungen leisten und was nicht,
wie man diese möglichst günstig abschließt,
wer Sie darüber objektiv informiert und wer nicht,
was Sie tun können, wenn die Versicherung nicht zahlt,
welche Versicherungen Sie getrost kündigen oder besser gar nicht erste abschließen sollten.

Thomas J. Kramer
Thomas J. Kramer ist stellvertretender Redaktionsleiter von WISO.
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Kai Dietrich
Kai Dietrich ist WISO-Redakteur.
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Vorwort
Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade Sie richtig versichert sind, ist relativ gering. Wahrscheinlicher ist dagegen Folgendes: Sie geben zu viel Geld für Versicherungen aus. Denn das ist, so schätzen Verbraucherschützer, bei der Mehrheit der Deutschen der Fall. Deshalb sind sie aber noch lange nicht ausreichend oder gut versichert.
Woran das liegt? Vor allem daran, dass sich die meisten Menschen mit dem Thema Versicherungen nur ungern befassen. "Da verlasse ich mich auf meinen Vertreter", ist immer wieder zu hören. Gut möglich, dass Sie dann allerdings wirklich verlassen sind.
Rund eine halbe Million Menschen leben in Deutschland von der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Sie erhalten dafür Provision. Die große Mehrheit davon (etwa 400 000 Vertreter) arbeitet jedoch nur für ein einziges Versicherungsunternehmen. Diese Vertreter wissen möglicherweise, dass ein Konkurrenzprodukt besser ist als das eigene - doch Sie haben nichts davon, wenn Ihr Vertreter auch zu dieser Gruppe gehört, denn er darf es Ihnen nicht anbieten.
Es geschehen noch Zeichen und Wunder: Nach "nur" 100 Jahren ist das Versicherungsrecht in Deutschland endlich zum ersten Mal durchgehend reformiert worden. Manches - nicht alles - ist für den Verbraucher besser geworden. So wird er bei der Lebensversicherung seit 2008 beispielsweise an den "stillen Reserven", das heißt an den Wertsteigerungen beteiligt. Bei der Hausratversicherung führt Fahrlässigkeit nicht automatisch zum Verlust aller Leistungen. Und der Vertreter muss - schon seit Mai 2007 - seine Beratung dokumentieren und gegebenenfalls für Fehler geradestehen. Drei Beispiele für ein bisschen Fortschritt, der vielleicht wieder 100 Jahre halten muss …
Wir wollen mit diesem Buch dazu beitragen, dass Sie nicht zu der Mehrheit der unzureichend Versicherten in Deutschland zählen. Sie erfahren in diesem Buch daher:

owelche Versicherungen Sie brauchen und welche nicht,
owas diese Versicherungen leisten und was nicht,
ower Sie darüber objektiv informiert und wer nicht,
owas Sie tun können, wenn die Versicherung nicht zahlt.

Viel Spaß wollen wir Ihnen nicht wünschen. Versicherungen machen keinen Spaß. Legen Sie trotzdem los! Denn es gibt zwei Dinge zu gewinnen: mehr Sicherheit und mehr (gespartes) Geld!

Frankfurt/Main, im Februar 2010
Kai DietrichThomas J. Kramer



Kundenfreundlicher -
das neue Versicherungsrecht
Nach fast 100 Jahren war es am 5. Juli 2007 so weit: Der Bundestag beschloss eine umfassende Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Es gibt eine Reihe von Verbesserungen für die Kunden, auch wenn sich Verbraucherschutzorganisationen und auch wir von WISO weitergehende Veränderungen gewünscht hätten. Die neuen Regeln gelten für alle Versicherungsverträge, auch für alle Altverträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden.

Die neuen Regelungen im Einzelnen
In diesem Kapitel stellen wir Ihnen die neuen Regelungen vor und erläutern Ihnen, was sie im Einzelnen für Sie bedeuten. Die Regelungen reichen von einer verbesserten Beratung mit Dokumentationspflicht über eine Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bis hin zu Änderungen bei der Kapitallebensversicherung (zum Beispiel Anspruch auf Überschussbeteiligung).
Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer
Sie als Kunde müssen seit 2008 besser als früher informiert werden, so sieht es die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) vor. Die zwei wichtigsten Punkte sind: Sie bekommen ein "Produktinformationsblatt", auf dem in Kurzform alle wesentlichen Informationen zusammengefasst sind, unter anderem die Art der Versicherung, die versicherten Risiken, die Leistungsausschlüsse und die Höhe der Prämie. Und: Bei Lebens-, Berufsunfähigkeits- und privaten Krankenversicherungen müssen die Versicherer ihre einkalkulierten Abschlusskosten in Euro und Cent angeben. (Mehr zu den Neuerungen und ggf. Aktualisierungen siehe im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums unter www.bmj.bund.de)
Sie müssen als Kunde zukünftig auch besser beraten werden. So müssen Sie zum Beispiel vor dem Abschluss über die wesentlichen Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert werden. Das sogenannte Policenmodell, bei dem der Kunde erst nach Vertragsabschluss sämtliche Vertragsunterlagen erhielt, gehört damit der Vergangenheit an.
Der Vermittler muss das Beratungsgespräch dokumentieren, und er beziehungsweise das Unternehmen haftet dann auch für Schäden aus erwiesener Falschberatung.
Beispiel
Ein Kunde wünscht eine Vollkasko-Versicherung für ein nicht-europäisches Land. Der Vermittler vermittelt jedoch einen Vertrag, der nur in Europa gilt. Dann ist der Vermittler wegen Falschberatung schadenersatzpflichtig. Handelt der Vermittler als angestellter Vertreter eines Versicherungsunternehmens, ist dieses schadenersatzpflichtig.

Sie können allerdings auf die Beratung und Information verzichten. (Wir raten jedoch davon ab!) Das müssen Sie dann schriftlich erklären.
Vorvertragliche Anzeigepflichten
Als Kunde werden Sie in der Hinsicht besser gestellt, dass Sie nur solche Umstände angeben müssen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand risikoerheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Kunden.
Beispiel
Ein Wohnungseigentümer gibt bei einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im gleichen Haus ein Hotel befindet - und damit erhöhter Publikumsverkehr stattfindet. Nach einem Einbruch kann sich die Versicherung auf das Verschweigen des Hotels nur dann berufen, wenn sie zuvor nach der Existenz von Gewerbebetrieben im Haus gefragt hat. Ein Rücktritt vom Vertrag käme zudem nur in Betracht, wenn der Kunde die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hätte.

Außerdem muss der Versicherer die Rückabwicklung innerhalb bestimmter Fristen geltend machen: drei Jahre bei der privaten Krankenversicherung, fünf Jahre bei allen übrigen Versicherungen oder zehn Jahre bei vorsätzlichem oder arglistigen Handeln des Kunden.

Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Sie können Ansprüche jetzt auch direkt gegen Pflichtversicherungen Dritter stellen, wenn beim Pflichtversicherten nichts mehr zu holen oder dieser nicht auffindbar ist. Das gab es zuvor nur in der Kraftfahrzeughaftpflicht, wird jetzt aber auf alle Pflichtversicherungen ausgedehnt.
Beispiel
Jemand verliert einen Prozess, weil sein Anwalt Fristen versäumt hat. Doch beim Anwalt ist nichts zu holen, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Geschädigte kann jetzt seinen Anspruch auf Schadenersatz direkt gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts geltend machen.

Aufgabe des "Alles-oder-Nichts-Prinzips"
Bis 2008 erhielten Kunden bei einfachem fahrlässigem Verhalten zwar noch eine Versicherungsleistung, bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen dagegen bekamen sie nichts. Jetzt bleiben einfache fahrlässige Verstöße weiterhin folgenlos, und bei vorsätzlichem Handeln springt die Versicherung auch weiterhin nicht ein. Bei grob fahrlässigen Verstößen kann die Leistung neuerdings aber je nach der Schwere des Verschuldens zwar gekürzt, aber nicht ganz gestrichen werden.
Beispiel
Der Bewohner verlässt für ein paar Stunden sein Haus, dabei verbleibt ein von der Straße nicht einsehbares Erdgeschossfenster in Kippstellung. Wird eingebrochen, ist dieses Verhalten als grob fahrlässig anzusehen. Bisher wurde in solchen Fällen von der Hausratversicherung nichts bezahlt. Zukünftig soll es abhängig vom Einzelfall eine Quote geben.
Einheitliches Widerrufsrecht
Unabhängig vom Vertriebsweg gilt ein einheitliches Widerrufsrecht. Es gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei Lebensversicherungen 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Kunden alle Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt wurden. Da auch die bis dahin geltende Ausschlussfrist von einem Jahr gestrichen wurde, kann der Kunde theoretisch noch Jahre danach den Vertrag widerrufen, wenn ihm zum Beispiel nicht alle relevanten Informationen übermittelt wurden.

Keine Unteilbarkeit der Prämie mehr
Wird ein Vertrag während eines Versicherungsjahres durch die Versicherung beendet, etwa durch Kündigung oder Rücktritt wegen Zahlungsverzugs, hat sie auch nur Anspruch auf die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt. Früher konnte sie die Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres beanspruchen.

Wegfall der Klagefrist
Die Regelung, dass Kunden, deren Versicherung eine Leistung schriftlich abgelehnt hat, dagegen nur binnen sechs Monaten klagen können, entfiel. Seit dem 1. Januar 2008 gilt die normale Verjährungsfrist.

Änderungen bei der Kapitallebensversicherung
Für Lebensversicherungen bringt das neue Versicherungsrecht seit 2008 die meisten Änderungen (siehe dazu auch den Abschnitt "Kapitallebensversicherung" im Kapitel "Lebensversicherung" auf Seite 109). So haben Kunden beispielsweise Anspruch auf eine Überschussbeteiligung und auf eine mindestens 50-prozentige Beteiligung an den "stillen Reserven". In einer Modellrechnung müssen zudem die zu erwartenden Leistungen verdeutlicht und der Rückkaufswert berechnet werden.
Die Abschlusskosten von Lebensversicherungen werden seit 2008 auf fünf Jahre verteilt. Davon profitieren alle Kunden, die in den ersten Jahren kündigen. Sie bekamen früher nahezu nichts von ihren eingezahlten Beiträgen zurück, da davon erst einmal die Abschlusskosten bezahlt wurden. Die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten müssen den Kunden außerdem vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden.

Cover, reprofähig

Autorenfoto, reprofähig

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Erscheinungstermin:
08.03.2010

Hardcover gebunden

255 Seiten

EAN 9783593391199

€ 17,90

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