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Einleitung
Johannes Heesters wurde "biblische" 108 Jahre alt. Bis zum Schluss erfreute sich der bekannte Sänger und Schauspieler noch erstaunlich guter Gesundheit. Sicherlich eine Ausnahme, aber dennoch gilt: Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Auch ein Verdienst des medizinischen Fortschritts.
Doch diese an sich erfreuliche Tatsache hat auch eine Kehrseite: Sie kostet Geld. Und sie kostet Zeit - die Zeit nämlich, die sich die Kinder kümmern müssen.
Denn: Wenn Eltern alt werden, betrifft das nicht nur sie, sondern auch ihre Kinder. Was müssen Eltern und Kinder bei Patientenverfügungen beachten? Was leistet eine Vorsorgevollmacht? Soll ich für meinen Vater eine spezielle Seniorenversicherung abschließen? Was ist, wenn die Mutter zum Pflegefall wird? Wer muss wie viel zahlen? Zu Hause betreuen oder doch ins Pflegeheim? Wie viel Geld gibt es vom Staat oder von der Pflegekasse? Muss ich Haus oder Wohnung umbauen, damit "barrierefreies" Wohnen möglich wird?
Nur einige der Fragen, die in diesem Buch beantwortet werden.
Rechtzeitig miteinander reden
Plötzlich ist der Tag X da. Der Tag, an dem wir hören, dass unsere Mutter, unser Vater oder beide plötzlich in einer Situation sind, dass sie unsere Hilfe brauchen.Was ist, wenn sie dauerhaft nicht mehr fähig sind, ihren Willen mitzuteilen? Um solche Situationen besser zu meistern, kann man im Vorfeld - in besseren Tagen - vorsorgen. Mit einer Vorsorgevollmacht, mit einer Betreuungsverfügung oder auch mit einer Patientenverfügung. In diesem Kapitel geht es aber ebenso um das umstrittene Thema Sterbehilfe und die Frage, wie Hospize Todkranken helfen können.
Zu Hause alt werden
Unsere Gesellschaft befindet sich im demografischen Wandel, sie altert. Waren im Jahr 2009 noch gut 21 Millionen Menschen über 60 Jahre alt, sind es im Jahr 2030 schon etwa 28,6 Millionen. Damit wird jeder Dritte über 60 Jahre alt sein.
Eine Herausforderung für Politik und Gesellschaft. Die Politik muss den Spagat schaffen zwischen immer weniger Einzahlern in Kranken- und Pflegekassen und immer größer werdenden Anforderungen. Eine Folge davon, dass immer mehr Menschen älter werden, ist die wachsende Zahl von Demenzkranken. Bislang hat die Politik das Problem Demenz weitgehend vor sich hergeschoben, wenn es darum ging, die Pflege dieser Menschen angemessen über die Pflegeversicherung zu vergüten.
Aber auch ohne Demenz stellt es für die meisten Menschen ein Problem dar, wenn ihre Eltern gebrechlich werden. Oftmals haben sie selbst noch minderjährige Kinder zu versorgen, sind also plötzlich in einer Sandwich-Position. Außerdem wohnt diese Generation häufig nicht mehr am selben Ort wie die Eltern. In dieser Situation stellen sich mehrere Fragen gleichzeitig: Wer (von den Geschwistern) kümmert sich um pflegebedürftige Eltern, lassen diese das überhaupt zu und wie bringt der/die Pflegende diesen Job mit dem eigenen Beruf unter einen Hut? Eine Situation, die für alle belastend ist und viele überfordert.
Gutachten durch den MDK
Die meisten Pflegebedürftigen - über 80 Prozent - werden zu Hause gepflegt. Dafür gibt es Geld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, gestaffelt nach Pflegestufen. Diese werden nach einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgelegt. Nicht selten sind die Begutachteten und noch mehr die Angehörigen unzufrieden mit der Einstufung. Dann sollten sie Widerspruch einlegen, denn die Erfolgsaussichten auf eine höhere Einstufung sind mit etwa 40 Prozent relativ hoch. Wichtig ist, sich dabei professionell beraten zu lassen, zum Beispiel durch einen unabhängigen Pflegesachverständigen.
Grundversorgung zu Hause
Wer nicht zu Hause bei den Eltern wohnt oder beruflich eingespannt ist, kann sich bei der Betreuung der Eltern beziehungsweise eines Elternteils helfen lassen. Die Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände, das Sozialamt oder auch Vereine bieten Hilfe im Haushalt und bei Behördengängen an, aber auch häusliche Krankenpflege (nützliche Adressen finden Sie im Anhang). So bleibt ein Wohnen in den eigenen vier Wänden weiter möglich.
Mitunter bedarf es nur geringer Unterstützung, zum Beispiel in Form einer täglichen warmen Mahlzeit. Auch dafür gibt es Anbieter, die zu einigermaßen erschwinglichen Preisen "Essen auf Rädern" anbieten. Auch das Liefern von Tiefkühlkost ist möglich. Sinnvoll kann auch die Installation eines "Hausnotrufs" sein, mit dem überall in der Wohnung oder im Haus ein Rettungsdienst alarmiert werden kann (siehe Seite 51).
Was heißt Betreuung?
Wer früher nicht mehr selbst für sich sorgen konnte, musste damit rechnen, "entmündigt" zu werden und von Amts wegen einen "Vormund" zu bekommen. Heute ist das etwas anders. Der Betroffene bekommt - bestellt vom Betreuungsgericht - einen Betreuer zugewiesen. Dieser Betreuer ist - je nach Bedarf - für bestimmte Aufgaben des Betreuers zuständig, also nicht automatisch für alle Lebensbereiche. Solche Aufgaben sind zum Beispiel
Vermögenssorge,
Gesundheitssorge,
Aufenthaltsbestimmung oder auch
Behördenangelegenheiten.
Vermögenssorge
Zur Vermögenssorge gehören im Wesentlichen das Bezahlen von Rechnungen, der Miete und von Heimpflegekosten sowie die Kontoführung. Außerdem muss der Betreuer ein Vermögensverzeichnis erstellen, in dem alle Vermögenswerte des Betreuten aufgelistet sind.
Einmal pro Jahr und bei Beendigung der Betreuung muss der Betreuer eine "Rechnungslegung" erstellen, also eine Art Bilanz seines finanziellen Wirkens. Diese wird vom Betreuungsgericht geprüft. Nur nahe Angehörige sind davon befreit. Die laufende Führung des Girokontos des Betreuten ist dagegen auch Berufsbetreuern seit 2009 ohne gesonderte Genehmigung möglich.
Genehmigungspflichtig sind dagegen Haus- und Grundstückskäufe sowie -verkäufe, Bestellung von Grundschulden und Hypotheken, Kündigung des Wohnraums des Betreuten, Abschluss von Mietverträgen über mehr als vier Jahre, jedwede Erbauseinandersetzungen und -ausschlagungen, Kreditaufnahmen und Überziehungen des Girokontos sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Betreuten.
Gesundheitssorge
Hier ist die Betreuung ein wenig komplizierter. Der Betreute muss zunächst, sofern er dazu in der Lage ist, in vorgeschlagene ärztliche Maßnahmen einwilligen. Dann muss der Betreuer einwilligen. Wenn der Betreuer lebenserhaltende Maßnahmen ablehnen sollte, muss das Betreuungsgericht diese Ablehnung absegnen. Falls der Betreute nicht mehr zu einer Entscheidung fähig ist, zählt der Wille, den er in der Vergangenheit bekundet hat. Hier würde eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung (siehe weiter unten) zum Tragen kommen.
Aufenthaltsbestimmung
Hier geht es darum, dass der Betreuer entscheidet, wo der Betreute vorübergehend oder dauerhaft untergebracht ist, zum Beispiel in einem Pflegeheim. Diese Betreuung wird - ebenso wie die Betreuung in Behördenangelegenheiten - in der Regel nur mit einer oder allen anderen Aufgaben übertragen.
Damit wird auch klar, dass ein Betreuer vor allem die rechtliche Seite für den Betreuten regelt. Im Gegensatz zum früheren Vormund wird er für maximal sieben Jahre bestellt. Der Fokus liegt nicht mehr auf Entmündigung, sondern auf der Hilfe zum (möglichst) selbstständigen Leben.
Voraussetzungen für eine Betreuung sind zum Beispiel Psychosen, Neurosen, geistige Behinderungen und sehr oft Altersdemenz. Die Folgen müssen erhebliche Beeinträchtigungen der Fähigkeit sein, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
Auch hier hat der Wille des Betreuten Vorrang - das heißt, es darf kein Betreuer gegen den Willen des Betreuten eingesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Willensbekundung des Betroffenen wegen einer psychischen Erkrankung beeinträchtigt ist.
Angestrebt wird die ehrenamtliche Betreuung. Zwei Drittel der in Deutschland tätigen Betreuer arbeiten ehrenamtlich, der Rest als Berufsbetreuer. Sofern verfügbar, können auch mehrere ehrenamtliche Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden, sowohl für dieselbe wie für unterschiedliche Angelegenheiten. Betreuer können auch mehrere Menschen betreuen; es soll aber keine "Massenbetreuung" geben.
Das Gericht muss mögliche Interessenkonflikte im Auge behalten, zum Beispiel wenn Betreuer aus dem verwandtschaftlichen Umfeld des Betreuten eingesetzt werden. Aus dem gleichen Grund dürfen Mitarbeiter eines Pflegeheimes, in dem der Betreute lebt, grundsätzlich nicht zum Betreuer bestimmt werden.
Hier wurde in groben Zügen erklärt, was ein Betreuer macht und was er darf. Doch was für den Betreuten und seine Kinder mindestens ebenso wichtig ist: Wer ist der Betreuer? Wie bestimme ich, dass ich den Betreuer bekomme, den ich mir wünsche?
Vorsorgevollmacht
Am besten ist, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter jemanden kennen, dem sie so vertrauen, dass sie dem- oder derjenigen eine Generalvollmacht für den Fall der Handlungsunfähigkeit erteilen. Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht die gerichtliche Bestellung eines Betreuers überflüssig. Man sollte damit nicht zu lange warten, denn durch einen Unfall oder auch eine plötzliche Krankheit kann es jederzeit zu einer Situation kommen, in der jemand nicht mehr selbst handlungsfähig ist.
Die wichtigsten Fragen, um die es geht, sind folgende:
Wer soll für mich handeln?
Wer hat mein Vertrauen?
Wer kann meine ärztliche Behandlung regeln?
Wer ist in der Lage, meine Finanzen zu regeln?
Wer soll bestimmen, ob ich in ein Pflegeheim komme?
Und nicht zuletzt: Wer bestimmt, ob gegebenenfalls lebenserhaltende Maßnahmen weitergeführt oder unterlassen werden?
Wenn sich der Betreffende darüber klar ist, wer für ihn sorgen soll, sollte er die von ihm ausgewählte Person informieren und eine Vorsorgevollmacht verfassen. Das geht ganz einfach mit den Vordrucken des Bundesjustizministeriums, die Sie unter www.bundesjustizministerium.net (Service/Publikationen/Betreuungsrecht) finden.
In jedem Fall sollte eine solche Vollmacht keine Einschränkungen der Art enthalten, dass sie zum Beispiel nur in bestimmten Fällen oder Situationen gültig sein soll. Klären Sie solche Bedingungen besser direkt. Übrigens: Eine solche Vollmacht wirkt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus!
Eine solch generelle Vollmacht genügt nicht für Einweisungen in geschlossene Einrichtungen und auch nicht für gefährliche ärztliche Eingriffe wie Gehirnoperationen. Falls diese schon anstehen, sollten sie explizit in der Vollmacht benannt werden.
Empfehlenswert ist eine Beurkundung der Vollmacht beim Notar. Damit ist es auch möglich, Grundstücksgeschäfte zu tätigen und notwendige Kredite aufzunehmen.
Der Betreffende kann mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Aufgaben einsetzen. In jedem Fall sollte ein Ersatzbevollmächtigter bestimmt werden, wenn der erstgenannte ausfällt.
Aktuelle Urteile
Im Jahr 2011 hat sich der Bundesgerichtshof gleich zweimal mit der Problematik beschäftigt.
Mit Beschluss vom 30.3.2011 (Az XII ZB 537/10) stellte der BGH fest, dass bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht die gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig ausscheidet. Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter ihre drei Söhne zu Bevollmächtigten bestellt.
Weil einer der Söhne die Mutter in einem Pflegeheim unterbringen wollte, wider-rief die Mutter mithilfe eines Notars die Vollmacht für diesen Sohn. Der wollte daraufhin einen Kontrollbetreuer eingeschaltet wissen, was der BGH aber ablehnte.
Mit einem Urteil vom 13.4.2011 (AZ XII ZB 584/10) entschied der BGH, dass zum Schutz des Betroffenen ausnahmsweise eine Betreuerbestellung auch trotz Vorsorgevollmacht angeordnet werden darf. Und zwar dann, wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestünden.
Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene drei Personen als Bevollmächtigte bestimmt. Doch zwei dieser Bevollmächtigten lehnten es ab, die Vollmacht wahrzunehmen.
Der verbliebene Bevollmächtigte lieferte Anhaltspunkte für den Missbrauch der Vollmacht, da er eine Abhebung vom Girokonto der Betroffenen nicht plausibel erklären konnte. Für den BGH waren damit erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit gegeben, die zum Schutz der Betroffenen die Betreuerbestellung notwendig erscheinen ließen.
Um die Vollmacht wiederzufinden falls sie verloren ging, empfiehlt es sich, sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de abzuspeichern. Die Kosten betragen einmalig 15,50 Euro, hinzu kommen 2,50 Euro für weitere Bevollmächtigte. Dort finden Sie auch weitere Informationen.
Betreuungsverfügung
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder gegeben werden soll, kann eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Hier bestimmt der Betroffene, wen er gern als Betreuer hätte. Außerdem können bestimmte Wünsche, die während der Betreuung erfüllt werden sollen, genannt werden. Hier kann auch stehen, wer keinesfalls als Betreuer eingesetzt werden soll.
Anders als ein Bevollmächtigter unterliegt der in der Verfügung genannte Betreuer, sofern er denn eingesetzt wird, der gerichtlichen Überwachung durch das Betreuungsgericht. Auf gut Deutsch: Wer eine Wunschperson als Betreuer haben will, dieser aber keine uneingeschränkte Vollmacht über sein Leben geben will, hat mit der Betreuungsverfügung ein geeignetes Instrument zur Hand. Die Betreuungsverfügung berechtigt nicht zur Vertretung in Rechtsgeschäften - das ist einer der wesentlichen Unterschiede zur Vorsorgevollmacht.
Ist eine Betreuungsverfügung überflüssig, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde? Nicht unbedingt. Sicherlich ist die Vorsorgevollmacht der Betreuungsverfügung vorzuziehen, wenn eine entsprechende Vertrauensperson zur Verfügung steht. Es kann aber aus zwei Gründen doch sinnvoll sein, eine Betreuungsverfügung abzufassen: zum einen, um eine Ersatzperson zum Bevollmächtigten zu benennen, zum anderen, um präzise Vorstellungen und Wünsche für die Zeit der Versorgung verbindlich zu äußern.
Auch für Betreuungsverfügungen gibt es Vordrucke unter www.bundesjustizministerium.net (Service/Publikationen/Betreuungsrecht). Wie die Vorsorgevollmacht kann auch eine Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gespeichert werden (www.vorsorgeregister.de).